Krankenhaus

Mutter-Vater-Kind Haus Kühberg

87544 Blaichach - http://www.mutterkindkur.de
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+49 (8321) 6 72 30-28
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Schreibt über sich selbst

So wäre es schön! Denn Mütter brauchen Kraft für den Alltag, brauchen positive Energie, um Kindern ein Zuhause, Halt und Geborgenheit geben zu können, ohne sich dabei selbst zu verausgaben. Doch wie sieht die Wirklichkeit aus? Mütter und Väter tragen die Hauptlast in unserer Gesellschaft: Sie versorgen die Kinder, organisieren einen Haushalt mit mehreren Personen, pflegen soziale Kontakte und erwirtschaften ein Familieneinkommen unter zunehmend schwieriger werdenden Bedingungen. Die Familien leiden unter dem wachsenden Druck. Viele Mütter (und zunehmend auch alleinerziehende Väter) sind irgendwann von dieser Situation überlastet und erschöpft und werden infolgedessen seelisch und körperlich krank.

Mit der Mutter/Vater-Kind-Vorsorge hat der Gesetzgeber in Anerkennung der Leistung (und Belastung) der Familien einen Weg aus dem Teufelskreis von Überlastung, Erschöpfung, angespannter Mutter/Vater-Kind-Beziehung, Partnerschaftskonflikten und Krankheit geschaffen.

Ihr gesetzlicher Anspruch auf eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme wurde mit der Gesundheitsreform 2007 gestärkt: Mutter/Vater-Kind-“Kuren” heißen jetzt “Maßnahmen” und sind PFLICHTLEISTUNGEN aller Krankenkassen geworden. Wenn eine Mutter/ein Vater in Erziehungsverantwortung erschöpft oder krank geworden ist, ist eine Maßnahme grundsätzlich indiziert und sollte nicht abgelehnt werden. Die Ablehnungsbegründung “nicht ausgeschöpfte Maßnahmen am Wohnort” ist gesetzlich unzulässig! Bei Ablehnung ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich und in der Regel erfolgreich.

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Ihr gesetzlicher Anspruch auf eine Mutter/Vater-Kind-Maßnahme wurde mit der Gesundheitsreform 2007 gestärkt: Mutter/Vater-Kind-“Kuren” heißen jetzt “Maßnahmen” und sind PFLICHTLEISTUNGEN aller Krankenkassen geworden. Wenn eine Mutter/ein Vater in Erziehungsverantwortung erschöpft oder krank geworden ist, ist eine Maßnahme grundsätzlich indiziert und sollte nicht abgelehnt werden. Die Ablehnungsbegründung “nicht ausgeschöpfte Maßnahmen am Wohnort” ist gesetzlich unzulässig! Bei Ablehnung ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich und in der Regel erfolgreich.

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